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Wir haben hier die wichtigsten Fragen zusammen getragen und für Sie beantwortet. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Grundsätzlich jeder sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter. Dieser Grundsatz gilt seit einem Urteil des BFH im Februar 2018. Zuvor waren auf Grundlage eines BMF-Schreibens aus dem Jahre 2009 Geschäftsführer von einer Teilnahme ausgeschlossen.
Grundsätzlich können in Wertguthaben sämtliche Entgeltbestandteile eingebracht werden. Hier reicht die Bandbreite vom Bruttogehalt über Sonderzuwendungen bis hin zu Zuschlägen. Darüber hinaus können auch Zeitanteile, dann aber in Geld bewertet, eingebracht werden. Im Rahmen der Einbringung können tarifvertragliche Bestimmungen oder gesetzliche Vorgaben begrenzend wirken. Daher sollten vor Einführung eines Modells auch immer die Tarifverträge gesichtet werden.
Auf betrieblicher Ebene wird der Katalog der Einbringungsquellen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung / Gesamtzusage definiert. Aus diesem Katalog kann dann jeder Mitarbeiter wählen, wie er sein Wertguthaben bedienen will. Im Regelfall legt sich hier der Mitarbeiter für die folgenden sechs oder zwölf Monate fest.
Entgeltanteile werden grundsätzlich brutto eingebracht und nachgelagert, d.h. bei Auszahlung versteuert und zur Sozialversicherung verbeitragt. Im Rahmen der Verwaltung sind bei Einbringung die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben zu beachten.
Von gesetzlicher Seite ist zu beachten, dass auch nach Einbringung von Entgeltanteilen der Verdienst immer noch oberhalb der Grenze für geringfügige Beschäftigung liegen muss. Darüber hinaus ist wichtig, dass eine zumindest theoretische Verwendung des Wertguthabens während der Restbeschäftigungsdauer des Mitarbeiters möglich sein muss. Dies kann gerade bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen begrenzend auf die Einbringung wirken. Zu guter letzt können Tarifverträge oder die betriebliche Vereinbarung der Einbringung Grenzen auferlegen.
Zu unterscheiden sind gesetzliche und sonstige Freistellungsmöglichkeiten. Die gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten umfassen die Pflegezeit, Kindererziehungszeit und die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (z.B. für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen oder eine Freistellung unmittelbar vor Beginn des Ruhestands). Über den gesetzlichen Katalog hinaus ist oftmals die Möglichkeit eines Sabbaticals Bestandteil der Freistellungsaspekte.
Auch im Bereich der Gestaltung des Freistellungskatalogs liegt zunächst die Entscheidung, welche Möglichkeiten angeboten werden, auf Seiten des Unternehmens.
Das Entgelt in der Freistellungsphase orientiert sich an den durchschnittlichen Einkünften, die der Mitarbeiter in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Freistellung erzielt hat. Das Freistellungsentgelt muss mindestens 70 bis höchstens 130% des Durchschnittsentgelts betragen.
Nein, die jederzeitige Verfügung darf nur in gravierenden Notlagen des Mitarbeiters möglich sein. Ansonsten kann die Wertguthabenvereinbarung steuerlich nicht anerkannt werden.
In diesem Fall kann ein Wertguthaben z.B. an den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser der Übertragung zustimmt. Ansonsten ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Übertragung des Guthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund möglich. Ist beides nicht möglich oder hat der Mitarbeiter kein Interesse an einer Übertragung, kann er auch die Auszahlung der Guthaben verlangen.
Der Arbeitgeber trägt mehrere Pflichten im Rahmen der Verwaltung und Führung von Lebensarbeitszeitkonten. Grundsätzlich muss er die Bestimmungen, die das Steuer- und Sozialversicherungsrecht auferlegen, stets erfüllen. Dies sind im Wesentlichen die folgenden Aspekte:
In der Zwischenzeit werden am Markt eine Vielzahl von Absicherungsmodellen angeboten. Im Großen und Ganzen sind diese auf die vier Grundformen Versicherungslösung (Kautionsversicherung), Bürgschaft (i.d.R. Bankbürgschaft), Treuhandmodell und Verpfändung (meist gepaart mit einer Auslagerung der eingezahlten Entgeltanteile in Fondsprodukte) zurückzuführen. Welche Absicherungsform die Richtige ist, ergibt sich oftmals aus der Fragestellung, ob die Wertguthaben einer internen oder externen Finanzierung dienen sollen.
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