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Zahlreiche Studien bescheinigen der Mitarbeiterbeteiligung positive, teilweise herausragende Produktivitäts- und Beschäftigungseffekte, was auch aus der Praxis immer wieder bestätigt wird. Die ist Grund dafür, dass die Mitarbeiterbeteiligung von staatlicher Seite eine steuerliche Förderung genießt.
Nachfolgend stellen wir die Bandbreite der Förderinstrumente für Deutschland und Österreich dar.
Die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung beruht in Deutschland auf drei Standbeinen. Dies sind:
Der Zuschuss des Arbeit gebenden Unternehmens (oder auch dessen Muttergesellschaft) basiert auf den Vorgaben des § 3 Ziffer 39 EStG (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz). Die Regelungen traten im Jahre 2009 an die Stelle des bis dahin geltenden § 19a EStG.
§ 3 Ziffer 39 EStG regelt die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses zur unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Anteilen im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung wie folgt:
Das Bundeskabinett hat im November 2019 beschlossen, den Förderfreibetrag zu verdoppeln und damit auf einen Betrag in Höhe von € 720 pro Mitarbeiter und Jahr anzuheben. Von mehreren Seiten (Führungskräfteverband ULA, Bündnis 90 / Die Grünen, FDP, NRW-Wirtschafts- und Digitalminister Andreas Pinkwart, Bitkom e.V.) wird gefordert, den Förderbetrag weiter zu steigern. Die Forderungen beziehen sich teilweise auf eine Anhebung in Stufen bzw. sind fokussiert auf Startup-Unternehmen.
Über die weitere Entwicklung informieren wir regelmäßig in unter News.
Nicht selten wird als Ergebnis einer durchdachten Beratung die Gewährung eines Zuschuss zur Einlage in ein Mitarbeiterbeteiligungssystem geschickt mit einem Instrument der variablen Vergütung verknüpft und damit variabilisiert.
Die Einbringung von Vermögenswirksamen Leistungen basiert auf dem 5. VermBG. Das Gesetz ermöglicht eine Vielzahl unterschiedlicher Anlageformen. Hierzu gehört auch die Begründung einer Mitarbeiterbeteiligung.
Das 5. VermBG kennt insgesamt vier Anlageformen. Jede Anlageform hat ihre eigenen Vorgaben und Förderparameter. Dies sind:
Tabellarisch zusammengefasst ergibt sich hieraus folgendes Gesamtbild:
Die Übersicht zeigt, dass die Anlage von VL in eine Mitarbeiterbeteiligung unter allen Fördergesichtspunkten die erste Wahl ist:
Aber nicht nur der Mitarbeiter profitiert von der Anlage von VL im eigenen Unternehmen. Auch für das Unternehmen ergeben sich über die Zeit doch erhebliche finanzielle Vorteile durch Mitarbeiterbeteiligung in den Bereichen Liquidität und oftmals auch unter dem Aspekt der Eigenkapitalstärkung.
Ab dem 01.07.2021 wird die Förderung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen neu gestaltet. Details der Ausgestaltung sind in der Diskussion und werden derzeit zwischen den beteiligten Bundesministerien abgestimmt.
Aktuell sind die nachfolgenden Aspekte Bestandteil eines Referentenentwurfs des BMF:
Selbstverständlich halten wir Sie an dieser Stelle über den aktuellen Diskussionsstand auf dem Laufenden.
Die Einführung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen kleinerer und mittlerer Unternehmen kann über mehrere Beratungsförderprogramme durch Zuschussgewährung unterstützt werden. Zu nennen sind hier die folgenden Programme:
Gerne informieren wir Sie über die Förderkonditionen im Detail, unterstützen Sie bei Antragstellung und Abrechnung sowie dem Abruf der Fördermittel.
In Österreich ist die Förderung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen anders strukturiert als in Deutschland. Die Alpenrepublik gewährt eine Steuerfreiheit bis zu einer Beteiligungshöhe von € 3.000 p.a., wenn die Mitarbeiterbeteiligung
praktiziert wird. Rechtsgrundlage ist § 3 (1) Z 15 lit b EStG.
Die Mitarbeiterbeteiligung kann, wie in Deutschland auch, unentgeltlich oder verbilligt gewährt werden. Sie muss über eine Zeitdauer von mindestens fünf Jahren aufrecht erhalten werden.
Begünstigt sind die Mitarbeiterbeteiligungsformen
Darüber hinaus werden in Österreich Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen in besonderer Weise mit einem Freibetrag von € 4.500 p.a. steuerlich unterstützt.
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