BAG-Urteil: Leaver-Konditionen bei virtuellen Beteiligungsmodellen unverhältnismäßig
Das BAG hat eine wegweisende Entscheidung getroffen, die Einfluss auf viele bereits bestehende virtuelle Mitarbeiterbeteiligungsmodelle hat bzw. haben wird.
Zahlreiche virtuelle Beteiligungsmodelle (ESOP / Employee Stock Option Plans) sehen vor, dass Mitarbeiter während ihrer Beschäftigungszeit in Stufen eine Anwartschaft auf einen Beteiligungserlös erlangen (Vesting).
Bisherige, weit verbreitete Praxis ist (war) es, virtuelle Beteiligungsmodelle im Gegenzug unmittelbar nach Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis wieder außer Kraft zu setzen und somit dem Mitarbeiter die bisherige Beteiligungsberechtigung direkt zu entziehen.
Das Gericht stufte den zur Entscheidung vorliegenden Fall, in dem die Beteiligungsberechtigung nach Kündigung entzogen wird, als unverhältnismäßig ein. Zur Begründung verwies das BAG auf die Qualität der Bestimmungen als AGG im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Regelung berücksichtige die Interessen des Mitarbeiters nicht angemessen. Die gevesteten Beteiligungen seien eine Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistung und damit bereits erdient. Die vorliegende Verfallklausel schränke die Kündigungsfreiheit des Beschäftigten in unzulässiger Weise ein.
Mit dieser Entscheidung rückt das BAG von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.
Virtuelle Beteiligungsmodelle werden bisher in zahlreichen Startup-Unternehmen zur Motivation und Bindung von Spezialisten genutzt. Aber auch in etablierten Unternehmen finden virtuelle Modelle Anwendung auf die Zielgruppe Führungskräfte.
"Wir können davon ausgehen, dass dieses Urteil den Stellenwert virtueller Beteiligungsmodelle in Zukunft reduziert. Der Stellenwert von Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodellen unter Nutzung von § 3 (39) und § 19a EStG wird im Gegenzug auch bei Startup-Unternehmen steigen" urteilt Stefan Fritz.
Autor: Stefan Fritz (27.03.2025)













