Mitarbeiterbeteiligung in Startups: Lösen Genussrechte alle Probleme?
In Startup-Unternehmen steht die Beteiligung von Mitarbeitern traditionell hoch im Kurs. Dies hat viele Gründe, wie z.B.:
- auf den internationalen Arbeitsmärkten, auf denen sich Startups in der Regel bewegen, ist Employee Ownership ein Standardbaustein und daher ein Muss zur Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter.
- Startups können ihren Beschäftigten nicht die Bar-Vergütungen bieten, die in der Großindustrie üblich sind. Die Mitarbeiterbeteiligung, die meist in Form einer Beteiligung an der Steigerung des Unternehmenswertes ausgestaltet ist, bietet hier eine Kompensation.
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle dienen der gezielten Incentivierung der Beschäftigten.
In der Regel greifen Startup-Unternehmen auf VSOP-Modelle zurück. Diese bringen viele Vorteile mit, die in den nachfolgend genannten Bereichen liegen:
- Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ist an der Wertsteigerung beteiligt. Dieser kann immens sein, wenn Startup-Unternehmen binnen kurzer Zeit enorm an Wert gewinnen.
- Gleichzeitig ist der Gründer nicht gezwungen, eine Beteiligung am Stammkapital zu gewähren.
- Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis aus, kann die Beteiligungsberechtigung auch wieder entfallen.
VSOP-Modelle sind aber auch mit gewissen Nachteilen verbunden, wie z.B.
- Beteiligungserträge unterliegen, da sie steuerlich den Einkommen aus abhängiger Beschäftigung zuzurechnen sind, einer höheren Besteuerung als Kapitalerträge und
- die Beteiligung trägt einen arbeitsrechtlichen Charakter, was letztendlich eine gesellschaftsrechtlich-mitunternehmerische Anbindung und damit eine höhere Emotionalität vermissen lässt.
In jüngster Zeit wird mancherorts die Beteiligung über Genussrechte zur Lösung vieler dieser Probleme empfohlen. Aber ist das wirklich so? Dieser Frage wollen wir hier nachgehen.
Genussrechte besitzen durchaus den erheblichen Vorteil, dass sie im Gegensatz zu VSOP-Modellen eine steuerliche Förderung nach § 3 (39) und 19a EStG ermöglichen.
Genussrechte können bei entsprechender Gestaltung auch eine Beteiligung am Wertzuwachs des Beteiligungsunternehmen verkörpern und damit das abbilden, was VSOP-Modellen ausmacht.
Problematisch kann es aber sein, wenn zudem die Genussrechte an den Stillen Reserven des Unternehmens beteiligt werden, was mancherorts empfohlen wird. Hierdurch kann eine Mitunternehmerische Stellung entstehen, die steuerlich mit erheblichen Nachteilen verbunden ist.
Ebenso problematisch stufen wir die Abbildung der (bei VSOP-Modellen üblichen) Leaver-Gestaltungen in Genussrechten ein. Dies würde beinhalten, dass Mitarbeitern bereits zugebilligte Vermögenswerte wieder entzogen werden, was quasi einer Enteignung gleich kommt.
Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass eine Umwandlung einer bestehenden VSOP-Zusage in einen Genussrechtsvertrag nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich ist. Es ist absehbar, dass der Mitarbeiter diese Zustimmung nur erteilen wird, wenn ihm hieraus Vorteile zufallen. Ob das Startup in dieser Konstellation ebenso Vorteile in der neuen Gestaltung sieht, muss hier offen bleiben.
Summa summarum sehen wir eine Umstellung bestehender VSOP-Modelle in Genussrechte somit als problematisch an. Für neu zu gestaltende Beteiligungsmodelle in Startup-Unternehmen kann das Genussrecht jedoch durchaus ein Lösungsoption darstellen.
Autor: Stefan Fritz (02.04.2025)













