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    Compensation: Grundvergütung mit/ohne Tarifvertrag, Gehaltsbänder, Entgeltystem mit Struktur

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    Equal Pay: Entgelttransparenz / Entgeltgerechtigkeit

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    Benefits: Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen

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    New Pay - Contemporary Pay, Agile Vergütung

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    Ertragsorientierte Vergütung: Umsatzbeteiligung, Deckungsbeitragsbeteiligung

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    Variable Vergütung: Bonus, Prämie, Leistungslohn, Zielerreichungsprämie

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    Vergütung im Vertrieb (Innendienst, Außendienst)

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    Erfolgsbeteiligung und Gewinnbeteiligung

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    Virtuelle Beteiligung für Startups und Führungskräfte (Virtual/Phantom Shares)

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    Mitarbeiterbeteiligung, Mitarbeiterkapitalbeteiligung

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    Lebensarbeitszeitguthaben, Zeitwertkonten, Wertguthaben

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Entwurf eines Entgelttransparenzgesetzes von polnischer Regierung veröffentlicht

Die polnische Regierung legte am 12. Dezember einen ersten Entwurf über ein „Entgelttransparenzgesetz“ (Gesetz zur Stärkung der Anwendung des Rechts auf gleiche Entlohnung von Männern und Frauen für gleiche Arbeit oder Arbeit von gleichem Wert) vor, das der Umsetzung der EU-Entgelttransparenz RL in nationales Recht dient. Ein Blick in das Dokument kann uns in Deutschland die Zeit des Wartens auf einen eigenen deutschen Referentenentwurf verkürzen. Der Entwurf zeigt einen Umsetzungsweg auf, der in identischer oder ähnlicher Weise auch für deutsche Unternehmen relevant sein kann.

Wir haben den Entwurf eingehend studiert. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der polnische Entwurf in vielen Punkten eine Übersetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht darstellt. Dies ist wenig verwunderlich, da

  • die Richtlinie bereits sehr weitreichend ausgestaltet ist und
  • sie den Nationalstaaten die Mindestbestimmungen auferlegt, somit keine Abschwächung der Vorgaben zulässt.


Nachfolgend wollen wir diejenigen Aspekte des polnischen Gesetzesentwurfs herausstellen, die eine Abweichung zur EU-EntgTranspRL darstellen. Dies sind:


  • Die Anzahl der Beschäftigten von Unternehmen wird grundsätzlich auf Basis von Vollzeitäquivalenten berechnet. Dieser Aspekt ist von Relevanz für das Entstehen von Berichtsplichten und die Zuordnung von Fristen für die Durchführung von Maßnahmen.
    In die Berechnung der Anzahl der Beschäftigten fließen zudem Zeitarbeitnehmende ein.
  • Über die Vergütung von Zeitarbeitnehmenden müssen sowohl Entleiher als auch Verleiher in gleicher Weise zu berichten.
    Die Beweislast über eine diskriminierungsfreie Vergütung liegt bereits dann auf Seiten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmende eine Vermutung über diskriminierende Vergütungstatbestände benennt, diese aber nicht belegen kann. Somit ist der Beweislasttatbestand als Standardfall bzw. als Ausgangstatbestand im Bewertungsprozess einzustufen. In diesem Punkt ist der polnische Entwurf eindeutiger formuliert als die EU-EntgTranspRL.
  • Verstöße werden mit einer Strafzahlung von 3.000 bis 50.000 PLN (annähernd T€ 12) geahndet.
  • Der Gesetzesentwurf konkretisiert die EU-Richtlinie auch in der Festsetzung von Fristen. So sind:


  • innerhalb von 14 Tagen Anfragen der Arbeitnehmenden nach den Kriterien von Gehaltserhöhungen bei Arbeitnehmern mit weniger als 50 Beschäftigten zu beantworten,
  • innerhalb von 30 Tagen Auskünfte nach der individuellen Vergütung und der durchschnittlichen Vergütung, aufgeschlüsselt nach Geschlecht im Verhältnis zu Kategorien von Arbeitnehmenden, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, zu erbringen,
  • bis zum 31.03. jeden Jahres die Beschäftigten über die ihnen nach dem Gesetz zustehenden Rechte zu informieren,
  • ebenfalls bis zum 31.03. ist die Berichtspflicht gegenüber der Überwachungsstelle zu erfüllen,
  • einer nicht gerechtfertigte Lohnlücke ist seitens des Arbeitgebers binnen acht Monaten durch Abhilfemaßnahmen zu begegnen,
  • Informationen über die Durchführung einer gemeinsamen Vergütungsbewertung sind binnen 14 Tagen nach Abschluss der Bewertung gegenüber den Arbeitnehmern, der Gewerkschaft und der Kontrollstelle zu erbringen,
  • die Überwachungsstelle hat die ihr vorliegenden Information bis zum 31.05. eines Jahres zu veröffentlichen,
  • die vom Arbeitgeber übermittelten Information sind über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und
  • Verjährungsfristen werden durch zahlreiche Tatbestände unterbrochen bzw. leben erneut z.B. nach Durchführung von Maßnahmen (Vergleichsverhandlung, Rechtsstreit o.a.) im Anschluss wieder auf.


Betreffend der Verfahrensorganisation erwähnt der polnische Gesetzentwurf folgende Aspekte:

  • Neben der Einrichtung einer Gleichbehandlungsstelle wird ergänzend ein „Überwachungsorgan“ implementiert. Die Stelle dient der Kontrolle der angewendeten Maßnahmen und unterstützt alles Beteiligten in der Durchführung.
  • Die Erbringung der Berichtspflicht erfolgt über ein IT-Tool, das vom Statistischen Zentralamt bereitgestellt wird.
  • Der Nationalen Arbeitsinspektion wird der Auftrag erteilt, Arbeitgeber mit weniger als 250 Beschäftigten sowie die Gewerkschaften durch Schulungen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Autor: Stefan Fritz (22.12.2025)