Entgelttransparenz: Das große Warten auf den ersten Gesetzesentwurf
Die EU-EntgTranspRL liegt bereits seit 2023 vor. Sie weist die EU-Mitgliedsstaaten an, bis MItte 2026 ihre nationalen Gesetze anzupassen. Die Gesetze müssen danach den in der Richtlinie genannten Mindeststandards entsprechen.
Zwischenzeitlich tagte eine Kommission und erarbeitete Vorschläge für eine bürokratiearme Umsetzung der EU-EntgTranspRL (siehe unser Blog-Beitrag vom 31.10.25). Als Ergebnis unterbreitete der Ausschuss in der Mehrzahl durchaus sinnvolle Vorschläge.
Die Vorlage des Abschlussbericht wurde von unterschiedlichen Seiten, wie dem BDA, IDW oder HDE zum Anlass genommen, auf
- die Beibehaltung der Tarifautonomie hinzuweisen,
- eine bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie anzumahnen und
- auf noch offene Fragestellungen einzugehen, die verlässlich gesetzlich zu regeln seien.
Die Wortmeldungen und Hinweise auf bestehende Fragen können in der betrieblichen Praxis schnell dazu verleiten, das Thema der Entgelttransparenz weiterhin auf die lange Bank zu schieben.
Es darf jedoch grundsätzlich keinesfalls übersehen werden, dass Vieles, wenn auch nicht alles, bereits in der EU-Richtlinie geregelt ist. An diesen Standards führt kein Weg vorbei. Die Richtlinie kann daher in ihren wesentlichen Teilen bereits als Blaupause für ein EntgelttransparenzG 2026 angesehen werden.
Somit sollte die derzeit geführte Diskussion nicht als Vorwand dienen, zeitnah keine Bestandserhebung durchzuführen und den Statusquo des eigenen Vergütungssystems nicht zu hinterfragen. Das Gegenteil ist der Fall und dringend geboten: die Zeit bis zum Vorliegen einer gesetzlichen Auskunfts- bzw. Meldepflicht sollte intensiv für eine erste Analyse, zur Gewinnung von Vergütungsklarheit und u.U. aktive Anpassung von Vergütungen genutzt werden.
Autor: Stefan Fritz (10.11.2025)













