EU-Entgelttransparenzrichtlinie, Entgelttransparenzgesetz, Equal Pay
Spätestens im Juni 2026 wird das bisherige Entgelttransparenzgesetz in Deutschland und Österreich reformiert. Vieles wird sich für Unternehmen in der Entgeltgestaltung ihrer Beschäftigten ändern.
Die zukünftigen gesetzlichen Bestimmungen sind bereits heute der EU-Entgelttransparenzrichtlinie zu entnehmen, die in Form von Mindeststandards die Leitschnur für das EntgTranspG 2026 darstellt und somit eine eindeutige Orientierung darstellt.
In Kurzdarstellung sind ab 2026 u.a. die folgenden Aspekte maßgeblich:
- Gleiche und gleichwertige Tätigkeiten sind gleich zu vergüten. Maßgeblich in diesem Rahmen sind sämtliche Vergütungsbestandteile, die in Geld oder Sache unmittelbar oder mittelbar auf Grundlage der Arbeitsverhältnisse gewährt werden.
- Arbeitgeber müssen geschlechtsneutrale Kriterien definieren, aus denen der jeweilige Wert der ausgeübten Tätigkeit ermittelt wird. Der Kriterienkatalog ist für das Gesamtunternehmen einheitlich und daher für alle Beschäftigten bis hin zu angestellten Geschäftsführungsmitgliedern maßgeblich. Soziale Kompetenzen spielen in der Gestaltung der Kriterien eine zentrale Rolle.
- Mitarbeitende haben in Unternehmen aller Größenordnungen einen Auskunftsanspruch gegenüber dem arbeitgebenden Unternehmen. Der Anspruch erstreckt sich auf die eigene Entgelthöhe, Entgelte von Vergleichsmitarbeitenden, den Kriterien der Entgeltbemessung, Entgeltentwicklung und einiges mehr.
- Unternehmen sind mit wenigen Ausnahmen in der Nachweispflicht über die Art, Höhe und Diskriminierungsfreiheit der Vergütung ihrer Beschäftigten. Dies stellt somit eine deutliche Umkehr im Vergleich mit dem bisherigen Entgelttransparenzgesetz aus dem Jahre 2017 dar.
- Das EntgTranspG 2026 ist maßgeblich auch für tarifgebundene, öffentlich-rechtliche oder kirchliche Unternehmen. Dis bisher geltenden Ausnahmeregelungen verlieren ihre Gültigkeit.
- Verstöße sollen zeitlich unbegrenzte Nachzahlungen entgangener Entgelte zur Folge haben. Darüber hinaus können zusätzliche Ausgleichmaßnahmen an die Mitarbeitenden sowie Sanktionen und Bußgelder zu leisten sein.
- Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten haben Berichte an eine Gleichbehandlungsstelle zu übermitteln, die eine Vielzahl von Kennziffern beinhalten, aus denen die Qualität des Gender Pay Gap zu erkennen ist.
- Den Arbeitnehmervertretungen fallen umfangreiche Befugnisse zu, die der Wahrung einer gesetzeskonformen Vergütung dienen.
- Bewerbende haben einen Informationsanspruch über zahlreiche vergütungsrelevante Faktoren, wie Einstiegsvergütung, Entgeltspanne, relevante tarifliche Bestimmungen u.v.m.
- Die Befragung von Bewerbenden bezüglich ihrer Entgelte im Rahmen des aktuellen oder vorherigen Beschäftigungsverhältnissen ist unzulässig.
Über die Gesamtheit der gesetzlichen Änderungen informieren wir in Webinaren, die Sie hier>> finden.
Einen ausführlichen FAQ-Katalog zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie und zum Entgelttransparenz 2026 stellen wir Ihnen
hier>> zur Verfügung
Insgesamt zeigt sich, dass sich die Verpflichtungen von arbeitgebenden Unternehmen zur Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Vergütung erheblich ändern werden. Wir empfehlen daher zeitnah allen Unternehmen, die o.g. Faktoren in die Gestaltung eines Vergütungssystems einfließen zu lassen. Unternehmen mit einer Belegschaft von mehr als 100 Beschäftigten sollten sich zudem auf die zukünftigen Berichtspflichten schon heute vorbereiten.
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