Entgelttransparenzgesetz: Das große Warten auf den Gesetzentwurf
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie wurde am 06.06.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie sieht die Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht der Mitgliedsstaaten binnen drei Jahren vor, somit spätestens zum 06.06.2026.
In vielen Mitgliedsstaaten lässt die Umsetzung der Richtlinie auf sich warten. Die Staaten Belgien, Polen und Malta sind als europäische Vorreiter zu sehen. Hier sind zumindest Teile der RL-Vorgaben bereits umgesetzt.
In vielen anderen Mitgliedsstaaten dagegen ist ein erster Gesetzesentwurf, geschweige denn ein finales Gesetz, noch nicht in Sicht. In den Niederlanden wird bereits heute offen ein Inkrafttreten erst zum 01.01.2027 angekündigt.
Wir haben uns daher zwecks Klärung des Sachstands für Deutschland beim zuständigen Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erkundigt, wann wir mit der Vorlage eines Referentenentwurfs rechnen können.
Die Antwort kam bereits am Folgetag mit folgendem Wortlaut: "Um die am 06.06.2023 in Kraft getretene ETRL in deutsches Recht umzusetzen, wird das Entgelttransparenzgesetz umfassend novelliert werden. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht die Einrichtung einer Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ vor. Die Arbeit der Kommission wurde zwischenzeitlich abgeschlossen und der Abschlussbericht wurde im November 2025 an Frau Ministerin übergeben. Im Nachgang der Übergabe des Abschlussberichts befindet sich das BMBFSFJ weiterhin in internen Abstimmungen und wird nach Abschluss den Referentenentwurf finalisieren und das Gesetzgebungsverfahren einleiten. Einen genaueren Zeitplan kann ich Ihnen leider noch nicht mitteilen."
Die Wahrscheinlichkeit einer fristgerechten Umsetzung des Gesetzes zum 07.06.2026 ist somit in unseren Augen als gering anzusehen.
Was sind die Rechtsfolgen, wenn in Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten nicht die fristgerechte Verabschiedung eines nationalen Gesetzes gelingt? Hierzu sind drei Aspekte zu nennen:
- Die in der EU-Richtlinie genannten Vorgaben treten zum 07.06.2026 in Kraft und sind vollumfänglich rechtswirksam anzuwenden. Hieraus ergibt sich z.B., dass Mitarbeitende ein Auskunftsrecht gegenüber dem arbeitgebenden Unternehmen u.a. nach dem eigenen Entgelt, den Kriterien der Entgeltfindung und den Vergütungen von Vergleichsgruppen haben. Anfragen der Mitarbeitenden sind grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Unternehmen zu beantworten.
- Arbeitsgerichte müssen mit sofortiger Wirkung die Vorgaben der RL für ihre Entscheidungen zugrunde legen.
- Das Versäumnis der Bundesregierung kann zu einer Staatshaftung führen.
Aus diesen Gründen empfehlen wir jedem Unternehmen schnellstmöglich zu prüfen, ob die Vergütungsstruktur den gesetzlichen Vorgaben entspricht und eine fristgerechte Beantwortung von Anfragen gewährleistet ist. U.U. empfiehlt sich ein
Seminarbesuch zur Vorbereitung.
Autor: Stefan Fritz (12.03.2026)













