EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Daten ab Januar 2026 fließen evtl. in zukünftige Berichte ein
Das zuständige Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) sieht die Verabschiedung der Novelle des Entgelttransparenzgesetzes Anfang 2027. Gleichzeitig wünscht sich das Ministerium die Verschiebung der Stichtage zur Abgabe von Berichten um ein Jahr in 2028.
Ob diese Wünsche sich in der Realität umsetzen lassen ist abzuwarten. Grundsätzlich haben hierzu Vertretende arbeitnehmernaher Institutionen sowie der Sozialverbände bereits Diskussionsbedarf angemeldet, da sie in der Verschiebung eine Beeinträchtigung von Arbeitnehmerrechten sehen.
Was aber wäre das Ergebnis bzw. die Folgewirkung, wenn das Gesetz Anfang 2027 verabschiedet wird, die Stichtage jedoch unverändert und so bleiben, wie sie in der EU-Entgelttransparenzrichtlinie benannt sind?
Da in die Berichte Daten des zurückliegenden Kalenderjahres einfließen sollen, sind dies bei unverändertem Stichtag Daten des Zeitraum 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026. Alle berichtspflichtigen Unternehmen sollten daher ggfs. heute die in diesem Zeitraum geleisteten Entgelte sammeln und entsprechend aufarbeiten.
Da die Entgelttransparenzrichtlinie eine Zeitraumbetrachtung fordert, fließen in die Berichtsdaten somit auch Entgelte von Mitarbeitenden ein, die bspw. zum 30. März 2026 ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben bzw. deren Arbeitsverhältnis gekündigt wurde.
Dieser Tatbestand sollte grundsätzlich zur Kenntnis genommen werden. Berichtspflichtige Unternehmen müssen auf jeden Fall entsprechende Vorkehrungen zur Archivierung aller Entgelte aus diesem Zeitraum treffen. Dies betrifft alle Entgelte, die in Geldform oder als Sache gewährt werden oder wurden.
Da eine nachträgliche Aufbereitung dieser Daten im Einzelfall durchaus Probleme bereiten kann, ist ein zeitnahes Handeln anzuraten.
Die Richtlinie regelt nicht genau, auf welcher Basis die Entgelte einer Vergleichsgruppen zu berechnen sind, wenn Beschäftigte von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen. Für den Fall, dass hier eine Stichtagsbetrachtung durchzuführen ist, ergibt sich keine Berechnungshindernis aus dem vorgenannten Aspekt für nicht berichtspflichtige Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten. Für den Fall, dass hier jedoch ebenfalls eine Zeitraumbetrachtung zu erfolgen hat, sind die zuvor beschriebenen Problemtatbestände auch auf Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten zu übertragen.
Letztendlich zeigt sich insgesamt, dass faktisch Auswirkungen der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bereits heute schon zu verzeichnen sind und unter Umständen Handlungen erfordern. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Die bereits vielfach kommunizierte Empfehlung an Unternehmen, sich bereits weit vor Verabschiedung einer Novelle den Anforderungen der Richtlinie zu stellen, kann aus den o.g. Gründen daher nur gestärkt und nochmals betont werden.
Autor: Stefan Fritz (02.07.2026)













