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    Compensation: Grundvergütung mit/ohne Tarifvertrag, Gehaltsbänder, Entgeltystem mit Struktur

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    Equal Pay: Entgelttransparenz / Entgeltgerechtigkeit

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    Benefits: Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen

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    New Pay - Contemporary Pay, Agile Vergütung

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    Ertragsorientierte Vergütung: Umsatzbeteiligung, Deckungsbeitragsbeteiligung

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    Variable Vergütung: Bonus, Prämie, Leistungslohn, Zielerreichungsprämie

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    Vergütung im Vertrieb (Innendienst, Außendienst)

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    Virtuelle Beteiligung für Startups und Führungskräfte (Virtual/Phantom Shares)

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    Mitarbeiterbeteiligung, Mitarbeiterkapitalbeteiligung

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Entgelttransparenzrichtlinie in Italien: Eine Bewertung des Legislativdekret Nr. 96/2026

Die italienische Regierung hat ihre Hausaufgaben gemacht: Bereits am 07. Mai wurde das Legislativdekret Nr. 96/2026 zur Umsetzung der EU-EntgTranspRL 2023/970 (ETRL) in nationales Gesetz veröffentlicht, welches pünktlich zum 07. Juni 2026 in Kraft trat.


Wir haben das Gesetz studiert und wollen an dieser Stelle eine Wertung vornehmen.


Insgesamt ist festzustellen, dass das Dekret Nr. 96 in weiten Teilen die Vorgaben der EU-EntgTranspRL übernimmt und damit überwiegend in nationales Recht umsetzt. Eine Verschärfung der Vorgaben der EU-EntgTranspRL ist in keinem Punkt festzustellen.

In der Einzelbetrachtung findet das Dekret Anwendung auf alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber. Auf Arbeitnehmerseite beziehen sich die Vorgaben auf befristete und unbefristete Mitarbeitende, Beschäftigte in Teilzeit und in Führungspositionen. Hausangestellte und Beschäftigte in Abrufarbeitsverhältnissen sind grundsätzlich ausgenommen, was u.U. in Widerspruch zu Punkt 18 des Begründungstextes der EU-Richtlinie steht.


Die Definition des „Entgelts“ wird im Dekret im Vergleich zur EU-Richtlinie (siehe Art. 3 (1) a)) eingeschränkt. Einzelne individuelle, nicht-strukturelle oder vorübergehend gewährte Gehaltsbestandteile werden von der Entgeltbetrachtung ausgenommen (Art. 3 des Dekrets). In der Praxis fällt darunter vor allem der klassische, in Italien verbreitete "superminimo individuale". Hierbei handelt es sich um einen persönlichen Gehaltsaufschlag oberhalb des Tariflohns (CCNL-Minimum), der Einzelnen zugesagt wird. Diese Verfahrensweise dient in der Regel der Aufstockung von tarifvertraglichen Entgeltregelung, wie sie auch in Deutschland oftmals Anwendung findet. Diese Abweichung stufen wir als gravierend und daher sehr problematisch ein, da sie ein „Einfalltor“ für diskriminierende Vergütung sein kann.


Einen weiteren Abweichungstatbestand zu den EU-Regelungen konnten wir in Art. 4 des Dekrets ausmachen. Hier werden die Grundlagen für gleiche und gleichwertige Arbeit gelegt. Art. 4 sieht bei Anwendung eines Tarifvertrags der national repräsentativsten Gewerkschaft grundsätzlich Konformität mit den Grundsätzen der Entgeltgleichheit. Diesen Freibrief sieht die EU-EntgTranspRL keineswegs und macht daher bewusst keinen Unterschied zwischen tariffreien und tarifgebundenen Arbeitgebern in der Anwendung der Bestimmungen.


Eine weitere Erleichterung wird tarifanwendenden Unternehmen auch in Bezug auf die Kommunikation der zugrundeliegenden und angewendeten Bewertungskriterien zuteil. In Art. 6 geht diesbezüglich das Dekret davon aus, dass bei Anwendung eines Tarifvertrags diskriminierungsfreie Bewertungskriterien sichergestellt sind. Somit erübrigt sich infolge die Kommunikation der angewendeten Kriterien gegenüber den Beschäftigten.


Das Auskunftsrecht gegenüber Arbeitnehmern ist in Art. 7 des Dekrets auf eine Auskunftserteilung je Beschäftigten und Jahr beschränkt. Die EU-EntgTranspRL begrenzt die Anzahl der Auskünfte dagegen nicht. Daher kann auch diese Regelung der italienischen Regierung in gewisser Weise als Einschränkung gewertet werden.


Die in Italien zu erwartenden Sanktionen bei Verstößen gegen das Dekret können als moderat eingestuft werden. Das Dekret stellt einen Bezug zu den Sanktionsregelungen des Art. 41 Codice delle pari opportunità (Decreto Legislativo 198/2006) her, die den Schwerpunkt im Bereich verwaltungsrechtlicher Konsequenzen und weniger im Bereich von Bußgeldern sehen. Die in der EU-EntgTranspRL geforderten „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen“ (Ziffer 55) lassen sich daher nicht unbedingt aus dem Dekret herleiten.


Fazit: Insgesamt begrüßen wir es sehr, dass die italienische Regierung die von der EU-Kommission geforderte terminliche Umsetzung zum Stichtag realisierte. Hieran dürfen sich die Regierung in Deutschland und Österreich durchaus ein Beispiel nehmen.

Die genannten Abmilderungsaspekte der EU-EntgTranspRL stufen wir jedoch als kritisch ein. In Ziffer 60 der EU-Richtlinie wird explizit folgender Hinweis gegeben: „In der vorliegenden Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, womit dem Vorrecht der Mitgliedsstaaten, für Arbeitnehmer günstigere Bedingungen einzuführen und beizubehalten, Rechnung getragen wird.“ Diesem Hinweis wurde somit in Italien nicht in Gänze entsprochen.


Auf dieser Grundlage sehen wir in den genannten Einzelpunkten einen Verstoß gegen EU-Recht. Italienischen Arbeitgebern empfehlen wir daher die vorrangige Orientierung an den Bestimmungen der EU-EntgTranspRL in der Umsetzung. Dies gewährleistet Rechtssicherheit und vermeidet negative Folgewirkungen durch eine zukünftige Entkräftung/Nachschärfung des Dekrets, die durchaus wahrscheinlich ist.


Autor: Stefan Fritz (16.09.2026)